Zweckentfremdungsverbot – Verstöße können ab sofort auch online gemeldet werden

Seit dem 1. Mai 2014 gilt in Berlin das Zweckentfremdungsverbot. Das Gesetz soll dafür sorgen, dass der in Berlin immer knapper werdende Wohnraum ausschließlich zum Wohnen genutzt wird. Wohnungsleerstand, Abriss und die Umwandlung von Wohnungen in Büro- oder Gewerberäume sowie die Nutzung als Ferienwohnung oder zur Zimmervermietung sind untersagt und nur mit einer Ausnahmegenehmigung möglich.

Unter www.berlin.de/zweckentfremdung steht ein Online-Formular zur Meldung von möglichen Gesetzesverstößen zur Verfügung. Bürgerinnen und Bürger können das Online-Formular nutzen, um die Bezirksämter auf mögliche Verstöße gegen das Zweckentfremdungsverbot aufmerksam zu machen.

Die Bezirksämter sind für die Kontrolle des Verbotes personell deutlich verstärkt worden: Zusätzlich zu den bestehenden 34 Stellen hat der Senat insgesamt 30 weitere Stellen bereitgestellt.

Die private Weitervermietung eines Zimmers in einer selbst genutzten Wohnung bspw. an Feriengäste ist auch weiterhin ohne eine entsprechende  Ausnahmegenehmigung möglich ist. Gleiches gilt für  die teilgewerbliche Nutzung einer Wohnung durch den Mieter oder Eigentümer, zum Beispiel bei einer Büronutzung. In beiden Fällen ist dies jedoch nur dann möglich, wenn die von Feriengästen oder gewerblich genutzte Fläche weniger als 50 Prozent der Gesamtfläche der Wohnung ausmacht. Wird mehr als die Hälfte einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses gewerblich genutzt oder an Feriengäste vermietet, ist auch hier eine Ausnahmegenehmigung erforderlich.

Am 17. März 2016 hatte das Abgeordnetenhaus einer Änderung des Zweckentfremdungsverbotes zugestimmt und das bestehende Verbot teilweise verschärft. Das entsprechende Änderungsgesetz stellt klar, dass auch Zweitwohnungen nicht ohne eine Ausnahmegenehmigung als Ferienwohnung vermietet werden können. Außerdem wurde die Möglichkeit geschaffen, Anbieter von Internet-Wohnungsvermittlungsportalen zur Mitwirkung bei der Verfolgung illegaler Ferienwohnungen verpflichten zu können. Das heißt, sie werden künftig den Bezirksämtern Auskunft über die Anbieter von Ferienwohnungen geben müssen. Zusätzlich wurde die Höchstgrenze für Bußgelder bei Verstößen von bislang 50.000 auf 100.000 Euro angehoben. Das Änderungsgesetz ist seit dem 6. April 2016 wirksam.